Sofort­abzug eines Disagios - Markt­üblichkeit

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. So der BFH mit Urteil vom 08.03.2016 IX R 38/14.

Die Kläger sind Eheleute und erwarben ein Mehrfamilienhaus zum Preis von 1.500.000 Euro. Den Kaufpreis finanzierten Sie mit einem bei einer Geschäftsbank aufgenommenen Hypothekendarlehen über einen Darlehensvertrag von nominell 1.333.000 Euro. Der Nominalzinssatz betrug bei einer festen Zinsbindung von zehn Jahren 2,85 % jährlich. Bei der Berechnung des Nominalzinssatzes war ein Disagio von 10 % der Darlehenssumme berücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Mehrfamilienhauses machten die Kläger das Disagio in Höhe von 133.000 Euro sowie weiter Darlehenskosten in Höhe von 150 Euro als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nur einen Betrag von 66.725 Euro als Werbungskosten, da nur der marktübliche Teil in Höhe von 5 % des Disagio sofort abziehbar sei. Der über 5 % hinausgehende Disagiobetrag werde auf den Zinsfestschreibungszeitraum von zehn Jahren verteilt und im Streitjahr nur anteilig in Höhe von 6.673 Euro berücksichtigt.

Dem folgte der BFH nicht; er vertritt die Auffassung, dass eine Zins- und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank, die wie unter fremden Dritten geschlossen wird, die Marktüblichkeit indiziert. Angesichts der üblichen Pflicht von Geschäftsbanken zur Risikokontrolle sind mit einer Geschäftsbank vereinbarte Zinsgestaltungen regelmäßig als im Rahmen des am Kreditmarkt üblichen zu betrachten.

Das Urteil im Volltext


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