Private Insolvenzberatung - Wege aus der Verschuldung

Ein Insolvenzverfahren ist nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen möglich. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann notwendig sein, wenn absehbar ist, dass private Schulden langfristig nicht zurückgezahlt werden können. Betroffen sind nicht nur Schulden aus rein privater Veranlassung wie Krediten, Kontoüberziehungen oder Internetbestellungen, sondern auch Verbindlichkeiten, die unternehmerisch veranlasst sind, also die z.B. aus einer Haftung entstehen. Ein sinnvoller erster Schritt: Die Schuldnerberatung.

1. Insolvenzverfahren abwenden: außergerichtliche Einigung

Bei einer außergerichtlichen Einigung werden allen Gläubigern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners offengelegt und ein konkreter Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreitet. Ein Schuldenbereinigungsplan kann helfen, eine private Insolvenz zu vermeiden.

Wir entwickeln mit Ihnen ein Konzept, das alle möglichen Maßnahmen berücksichtigt, sich gütlich mit Ihren Gläubigern zu einigen. Denn Gläubiger sind oftmals bereit, Vereinbarungen wie Stundung, Ratenzahlungen oder teilweisen Erlass zu akzeptieren. Die Erfahrung zeigt, dass durch die Vermittlerposition des Schuldnerberaters Erfolge wesentlich besser erreicht werden können. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass der Schuldner sich für Zwecke einer Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung an eine geeignete Person (z.B. Steuerberater) oder Stelle zu wenden hat.

Es ist sinnvoll, alle Gläubiger darauf hinzuweisen, dass bei Scheitern einer außergerichtlichen Einigung ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung angestrebt wird. Dies wird die Bereitschaft der Gläubiger zu einer gütlichen Einigung erhöhen, zumal sie ihre Forderungen im Falle einer Restschuldbefreiung in der Regel nicht mehr durchsetzen können.

Unerlässlich ist die Bestandsaufnahme aller Schulden, verbunden mit der Kontaktaufnahme sämtlicher Gläubiger. Wird ein Gläubiger im möglicherweise nachfolgenden Insolvenzverfahren vorsätzlich nicht berücksichtigt, so wird auch der Schuldner von den Forderungen des jeweiligen Gläubigers unter Umständen nicht befreit.

Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, ist ein Insolvenzverfahren zunächst erfolgreich abgewendet.

2. Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung gescheitert und wird hierüber eine Bestätigung einer geeigneten Person oder Stelle vorgelegt, kann ein Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden. In diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen bei allen aufkommenden Fragestellungen zur Verfügung.

Bestehen nach einem bereits abgeschlossenen Verbraucherinsolvenzverfahren noch offene Forderungen, ist für redliche Schuldner die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gegeben. Hierbei muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens an einen Treuhänder abtreten, der die Gläubiger durch die Zahlungen des Schuldners über einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren bedient.

Offene Forderungen werden in unvollkommene Verbindlichkeiten umgewandelt. Dies bedeutet, dass die Forderungen zwar fortbestehen und vom Schuldner freiwillig beglichen werden können, die Durchsetzung jedoch nicht von den Gläubigern erzwungen werden kann. Im Ergebnis ist ein finanzieller Neuanfang durch Schuldenbefreiung möglich.

 

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