Betreuung von Steuerstrafverfahren

  1. Einen Schwerpunkt der Tätigkeit unserer Kanzlei stellt die Betreuung von Steuerstrafverfahren dar, konkret: die Steuerhinterziehung und strafbefreiende Selbstanzeige.

1. Was versteht man unter Steuerhinterziehung?

Eine Steuerhinterziehung liegt gem. § 370 AO z. B. vor, wenn ein Steuerpflichtiger absichtlich (mit Vorsatz) den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerliche erhebliche Tatsachen, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

In diesem Fall kann die Finanzbehörde ein Steuerstrafverfahren einleiten. Dies geschieht oftmals bei Betriebsprüfungen, wenn hier Unregelmäßigkeiten auftauchen oder dann, wenn dem Steuerpflichtigen im Nachhinein auffällt, dass die Angaben in der Steuererklärung fehlerhaft sind, in der letzten Zeit besonders in den Fällen nicht deklarierter Einnahmen aus Kapitalvermögen.

2. Notwendigkeit einer Korrektur

Der Steuerpflichtige ist gem. § 153 AO verpflichtet, die Fehler, die ihm bei der Erstellung der Steuererklärung unterlaufen sind bzw. wenn er feststellt, dass seine Angaben gegenüber der Finanzbehörde fehlerhaft oder nicht vollständig sind, zu berichtigen.

Im Falle, dass er dies mit Absicht verursacht hat, liegt eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit vor. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige, die er unter der Voraussetzung, dass kein Sperrgrund vorliegt, gegenüber der Finanzbehörde abgeben muss.

In einem solchen Fall muss der Steuerpflichtige die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigen, ergänzen und die unterlassenen Angaben nachholen und die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlen.

Eine Selbstanzeige kann nicht nur der Täter, sondern auch der Mittäter oder der Anstifter vornehmen. Die Form der Selbstanzeige ist nicht vorgeschrieben, diese sollte jedoch vorsichtshalber schriftlich erfolgen. Der Inhalt der Selbstanzeige muss dazu geeignet sein, dass die Finanzbehörde in die Lage versetzt wird, diese Informationen in Berichtigungsbescheide zu übernehmen.

Falls die Zeit drängt, kann man jedoch auch die Selbstanzeige in zwei Stufen abgeben.

  • Im ersten Fall erfolgt eine grobe Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (lieber zu hoch als zu niedrig) und im Nachhinein werden unter einer Fristeinräumung seitens der Finanzbehörde die vollständigen Angaben nachgeholt. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn nicht genügend Zeit verbleibt, um die Angaben in allen Einzelheiten detailliert aufzuarbeiten.
  • Im Falle, dass die Selbstanzeige wirksam erfolgt, also sämtliche Angaben vollständig der Finanzbehörde offengelegt werden und die Steuer nachgezahlt wird, wird die Steuerstraftat nicht weiter verfolgt; das Verfahren wird eingestellt und es tritt Straffreiheit ein.

Ab dem Kalenderjahr 2015 wurde die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige eingeschränkt:
Nunmehr müssen für 10 Jahre rückwirkend die Sachverhalte offengelegt werden. Daneben müssen zusätzlich noch Strafzuschläge gezahlt werden. Diese sind abhängig von der hinterzogenen Steuer. Zusätzlich sind zur Straffreiheit auch Hinterziehungszinsen zu entrichten.

3. Aktuelle Schwerpunkte der Finanzämter

In den Jahren 2018 und 2019 wurden insbesondere aus folgenden Gründen Steuerstrafverfahren eingeleitet:

  • Verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (Straftaten nach §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 149 AO, § 18 UStG, § 25 StGB)
  • Nichtabgabe von Einkommens-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen (auch nach endgültiger Schätzung; diese befreit nicht von der Abgabe der entsprechenden Erklärung)
  • Einkünfte aus Immobilien in Spanien (hier gilt im Gegensatz zu allen anderen EU-Staaten statt der Freistellungs- die Anrechnungsmethode, d.h. die Einkünfte sind in Deutschland zu deklarieren und die spanische Steuer anzurechnen. Dies gilt auch für Einkünfte aus in der Schweiz belegenen Immobilien. Einkünfte aus anderen EU-Ländern unterliegen grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt, welcher gem. § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG jedoch nicht zur Anwendung kommt.
  • Feststellung während einer Betriebsprüfung

4. Angebot für Sie

Unser Angebot für Sie:

  1. Begleitung des Strafverfahrens, insbesondere mit Straf- und Bußgeldstelle, ggf. in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt;
  2. Vorbereitung einer strafbefreienden Selbstanzeige;
  3. Aufbereitung der hierfür notwendigen Unterlagen (z. B. Erstellung der zu berichtigenden Steuererklärung);
  4. Klärung der Sachverhalte mit dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt.